Impressum
Anschrift: |
Elektrotechnik Gaißer GmbH
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Firmensitz: |
Elektrotechnik Gaißer GmbH
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Tel. |
07071 / 640960 |
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Fax |
07071 / 640959 info@et-gaisser.de |
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Geschäftsführer | Martin Gaißer, Elektoinstallateurmeister |
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Registergericht |
Amtsgericht Stuttgart HRB 726171 |
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Verantwortlicher im Sinne des Medienstaatsvertrags |
Martin Gaißer | ||
Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert. |
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Elektrotechnik Gaißer GmbH
I. Geltung der Bedingungen
1. Diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 BGB und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Gesellschaft erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Geschäftspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, auch soweit diese sich im Auftragsschreiben des Geschäftspartners finden. Wir widersprechen Bedingungen unserer Geschäftspartner auch in den Fällen, zu denen unsere Bedingungen keine Regelungen enthalten.
3. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn unsere Gesellschaft sie schriftlich bestätigt.
4. Erbringen wir mit unseren Lieferungen zugleich Dienst- oder Werkleistungen im baulichen Bereich, beispielsweise im Zusammenhang mit der Lieferung von Bauelementen und sonstigen Komponenten als Positionen einer baurechtlichen Geschäftsbeziehung gilt über diese Geschäftsbeziehung hinaus die VOB Teil A/B. Die Liefer- und Zahlungs-Bedingungen haben im Fall der Abweichung von der VOB indes Priorität.
II. Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote unserer Gesellschaft sind freibleibend, soweit wir sie als unverbindlich ausweisen. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden aller Art.
2. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige unserer Gesellschaft als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
3. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Weitere Gewährleistungspflichten wegen etwaiger mangelhafter Montageanleitungen gegenüber unseren Geschäftspartnern sind ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
4. Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch nicht verpflichtet werden.
5. Soweit wir bei Lieferungen ab Werk durch Werksbedingungen oder durch Bedingungen von Vorlieferanten, hierbei auch von Komponentenlieferanten, beschränkt sind, gelten diese über unsere Bedingungen hinaus auch unmittelbar für die Rechtsbeziehungen zwischen unserer Gesellschaft und unserem Geschäftspartner, wenn wir dieselben anlässlich des Geschäftsabschlusses dem Geschäftspartner zugänglich gemacht haben.
6. Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als Zusicherung von Eigenschaften.
7. Ist die Bestellung eines Geschäftspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dasselbe innerhalb von vier Wochen annehmen, soweit nicht eine darüber hinausgehende (längere) Annahmefrist vereinbart ist.
8. Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung unserer Gesellschaft maßgebend, im Falle eines Angebots unserer Gesellschaft mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen auch insoweit zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
III. Angebotsunterlagen
An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und von uns entwickelter Software behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns gegenüber dem Geschäftspartner, von diesem als vertraulich bezeichnete Pläne und vergleichbare Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
IV. Preise / Zahlung
1. Sofern sich aus unserem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk" ausschließlich Verpackung und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt - aber nicht verpflichtet - die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken zu versichern. Die (anteiligen) Versicherungskosten werden dem Auftraggeber gleichfalls belastet.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Gesellschaft eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3. Der Abzug von Skonto ist nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusage oder bei einem entsprechenden Ausdruck auf der betreffenden Faktura zulässig.
4. Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Entgeltzahlung (Kaufpreis/ Werklohnforderung und dergleichen) netto zur sofortigen Zahlung fällig. Neben den gesetzlichen Verzugszinsen behalten wir uns die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche wegen Verzuges vor.
5. Soweit nicht anders angegeben, ist unsere Gesellschaft an die in ihren Angeboten angegebenen Preise dreißig Tage ab deren Datum gebunden. Ist keine ausdrückliche Preisstellung erfolgt, gilt die Preisliste unserer Gesellschaft. In Ermangelung einer Preisliste sind wir berechtigt, einen angemessenen Preis in Rechnung zu stellen. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
6. Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere solchen, die in der Geschäftssphäre des Abnehmers liegen, um über zwei Monate seit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder unseres verbindlichen Angebots gänzlich oder teilweise verzögert, können wir für die verspätet bewirkten Lieferungen und Leistungen die aktuellen Tagespreise, die wir bei gleichgelagerten Verhältnissen bzw. aufgrund unserer Preisliste zum Liefer-/Leistungsstichtag fordern bzw. zu fordern berechtigt sind, ansetzen. Dies gilt nicht, wenn die Lieferung innerhalb der im schriftlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung verlautbarten Lieferfrist erfolgt.
7. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Geschäftspartners sind nicht statthaft, es sei denn die Gegenforderung unseres Geschäftspartners ist rechtskräftig festgestellt.
8. Kommt der Zahlungsverpflichtete seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine Zahlungen eingestellt oder Zahlungsaufschub begehrt oder werden konkrete Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Zahlungsverpflichteten begründetermaßen in Frage stellen, ist unsere Gesellschaft berechtigt, alle offen stehenden Forderungen, die dieser gegenüber dem betreffenden Geschäftspartner zustehen, fällig zu stellen, auch wenn Scheck und/oder Wechsel angenommen worden sind. Wir können in diesem Fall von unseren Sicherheitsrechten Gebrauch machen, insbesondere unsere Eigentumsvorbehaltsrechte im vereinbarten oder in dem in diesen Bedingungen festgelegten Umfang ausüben, ohne dass die Voraussetzungen des Verzuges auf der Abnehmerseite gegeben sein müssen.
V. Liefer- und Leistungszeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung - in Ermangelung einer solchen mit der Annahme unseres Angebots, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Die von unserer Gesellschaft genannten Termine und Fristen sind in Ermangelung anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen keine Fixtermine.
4. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die unserer Gesellschaft die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, sonstige nicht von uns zu vertretende behördliche Anordnungen, auch soweit diese bei Vorlieferanten eintreten - hat unsere Gesellschaft auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen unsere Gesellschaft, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn die von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 länger als einen Monat dauert, ist der Geschäftspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Rechte desselben sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn er die Liefer –und /oder Leistungsverzögerungen aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten hat.
6. Unsere Gesellschaft ist zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.
7. Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtung uns gegenüber nicht erfüllt, mögen sie auch auf anderen Rechtsgrundlagen und auf anderen Geschäften mit diesem beruhen.
8. Kommt der Auftraggeber (Besteller) in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
9. Sofern die Voraussetzungen von vorstehender Ziff. 8 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme oder Schuldnerverzug geraten ist.
VI. Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung oder Beförderung das Lager unserer Gesellschaft oder das Lager des Vorlieferanten (im Streckengeschäft) verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versendung durch uns oder in unserem Auftrag oder durch unseren Auftraggeber oder durch Beauftragte unseres Auftragnehmers erfolgt.
2. Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, sind wir berechtigt, sie nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gehen Sach- und Preisgefahr auf den Besteller über.
3. Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.
4. Soweit wir eine Transportversicherung abgeschlossen haben und der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des transportversicherten Guts uns gegenüber vollumfänglich nachgekommen ist, treten wir im gesetzlich und versicherungsvertraglich zulässigen Umfang unsere Ansprüche gegen den Versicherer an den Besteller ab, es sei denn, die Abtretung ist nach dem Versicherungsvertrag nicht zulässig.
VII. Güte, Maße und Gewichte
Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht anderweitige Standards oder ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gilt den entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.
Die Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfungsbescheinigungen aller Art und/oder die Beschreibung unserer Lieferungen und Leistungen mit entsprechenden Angaben gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Auch soweit die Lieferung oder Leistung für eine bestimmte Verwendungsart des Bestellers vor gesehen ist und diese zum Vertragsinhalt wird, ist damit gleichfalls keine Eigenschaftszusicherung gegeben.
VIII. Mängelrüge / Gewährleistung
Für Qualitäts- und Quantitätsmängel des Liefergegenstandes sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, ferner im Falle von Anderslieferungen, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:
1. Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbare Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von sieben Werktagen seit Ablieferung, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum der schriftlichen Rüge bei uns. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, hierbei unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, zu rügen. Die Rügepflicht gilt auch bei solchen Geschäftsbeziehungen, die nicht auf kaufrechtlicher Grundlage beruhen (sondern beispielsweise nach Werkvertrags-, Geschäftsbesorgungsrecht u. ä. zu beurteilen sind). Wird nicht rechtzeitig gerügt, ist die
2. Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Geschäftspartner ausgeschlossen. Ihn trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3. Für Mängel der Ware leisten wir bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
5. Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
6. Bei Vertragsgegenständen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Besteller bezüglich der angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.
7. Unbeschadet von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners aus Produkthaftung.
8. Soweit für die Beschaffenheit der Vertragswaren durch Bedingungen unserer Vorlieferanten/Hersteller zusätzliche Gewährleistungspflichten, hierbei auch im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist, übernommen werden, werden wir hierdurch nicht unmittelbar verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen unserem Vertragspartner bzw. dem Abnehmer bzw. dem Endkunden insoweit nur gegenüber dem Verwender dieser Bedingungen (Vorlieferant bzw. Hersteller) zu, die wir an diesen (unseren Abnehmer) - soweit rechtlich zulässig - auf dessen Anforderung abtreten.
IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung / Verjährung
1. Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso wie diejenige grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern unserer Gesellschaft ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung einer Kardinalspflicht im Rechtssinne. Der/die hiermit ausbedungene Haftungsausschluss /- beschränkung gilt auch für Verzugs- oder Verzögerungsschäden.
2. Unsere Haftung umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder gegen die der Besteller versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit, im übrigen im gesetzlich zulässigen Umfang auch bei grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
3. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Lieferung unter Mitberücksichtigung der Bestimmungen in Abschn. V, es sei denn, wir räumen im Einzelfall anderweitige (längere) Gewährleistungsfristen ein.
X. Aufrechnung / Zurückbehaltung
1. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Geschäftspartner zustehen, gegenüber allen Forderungen des Geschäftspartners, unbeschadet des jeweiligen Rechtsgrundes, aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die wechselseitigen Forderungen auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.
2. Unser Geschäftspartner ist nicht berechtigt, wegen etwaiger ihm zustehender Ansprüche, insbesondere wegen Mängelrügen, Gewährleistungsansprüchen aller Art und sonstigen Gegenansprüchen Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungsrechte auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder werden von uns nicht bestritten.
XI. Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Alle körperlichen Leistungs- bzw. Liefergegenstände (Produkte/Waren) bleiben unser Eigentum (Vorbehaltseigentum) bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Forderungen, einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig werdender oder bedingter Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
2. Wir können die Veräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltssache(n) jederzeit untersagen, wenn der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug und/oder in Zahlungsstockungen geraten oder zahlungsunfähig geworden ist.
3. Bei Vermischung, Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltssache(n) mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen Sachen, steht uns an der neuen Sache das Eigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltssache zum Rechnungswert der anderen Sache bzw. neuen Sache einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung, Vermischung) zu. Ist der Rechnungswert der anderen Sache nicht bekannt, ist deren Wert nach Angemessenheitsgrund- Sätzen zu kalkulieren.
4. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltssache im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vertragssache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
5. Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Gewerbetreibenden handelt, der Sachen unbearbeitet oder bearbeitet weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltssache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltssache an uns ab. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in dem die Vorbehaltssache vom Abnehmer zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt wird, insbesondere bei Bauunternehmen; auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des Rechnungswerts unserer Vorbehaltssache im vor raus an uns abgetreten. Die Ermächtigung zur Verarbeitung unserer Sache hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.
Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltssache zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr Tauschgeschäfte durchzuführen. Desgleichen ist es ihm nicht gestattet, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts an uns zedierten Forderungen als Anschlusskunde an eine Faktor-Bank abzugeben, es sei denn, die Faktor-Bank tritt uns gegen über direkt in die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers ein. Im Übrigen bedarf es zur Abtretung bzw. Veräußerung der aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderung an die Faktor-Bank unserer schriftlichen Zustimmung.
6. Zahlen Schuldner (Drittschuldner) die an uns aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderungen mit Scheck oder Wechsel an unseren Abnehmer, so geht das Eigentum an diesen Wertpapieren auf uns über, sobald der Abnehmer es erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Abnehmer die ihm darauf zustehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab. Die Übergabe des Wechselpapiers wird dadurch ersetzt, dass der Abnehmer das Wechselpapier für uns verwahrt oder - falls er nicht unmittelbaren Besitz am Wechselpapier erlangt - seinen Herausgabeanspruch an Dritte hiermit im voraus an uns abtritt; er wird dieses Papier, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern. Der Abnehmer ist in jedem Fall verpflichtet, die Kreditinstitute, mit denen er Geschäftsbeziehungen unterhält, über diese Eigentumsvorbehaltsklausel zu unterrichten. Wir sind in jedem Fall berechtigt, die Bankverbindungen unseres Kunden über unsere Geschäftsbeziehungen zu unterrichten.
7. Wir sind berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit uns zustehenden Widerruf, der auch mündlich erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an uns bekannt zugeben und uns über diese Bekanntmachung zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Abnehmer unverzüglich unterrichten.
8. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme von Vertragsgegenständen, die Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind insbesondere berechtigt, die Vorbehaltssache - ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen - zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltsbewerber das ihm eingeräumte Zahlungsziel überschritten oder anderweitige, uns gegenüber bestehende Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat oder in Verzug ist oder seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.
9. Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch nicht durch Wechsel-Scheck- Zahlungsweise unter. Unsere Eigentumsvorbehälte bleiben so lange bestehen, bis wir in diesem Fall von unserer Wechsel- Ausstellerhaftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw. Indossament oder aus einer sonstigen mit dieser Zahlungsweise zusammenhängenden Eventualverbindlichkeit endgültig befreit sind.
10. Stellt der Abnehmer seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Materialien, an denen uns einfacher, erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die Kontokorrentforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, der die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.
11. Der Besteller tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, und zwar in Höhe des Rechnungswerts der Kaufsache.
12. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
XII. Rücktrittsvorbehalt
Neben dem Rücktrittsrecht nach Abschn. V Ziff. 4 sind wir ohne Fristsetzung auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Geschäftspartner aus andersweitigen, mit uns kontrahierten Geschäftsabschlüssen in Verzug geraten ist.
XIII. Erfüllungsort / Zahlungsweise
1. Erfüllungsort für Zahlungen unseres Geschäftspartners ist der Sitz unserer Gesellschaft. Maßgebend für die fristgerechte Zahlung ist in allen Fällen der Eingang derselben bei unserer Gesellschaft oder die definitive Wertstellung bzw. Einlösung des Wertpapiers (Schecks / Wechsels). Wir sind zur Annahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet, es sei denn, es handelt sich um sogenannte garantierte Schecks. Scheck- und Wechselzahlungen gelten als Leistungen erfüllungshalber.
2. Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist bei Lieferungen ab Werk der Sitz des betreffenden Werks, ansonsten die Betriebsstätte unserer Gesellschaft.
XIV. Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle geschäftlichen Beziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen ist Tübingen.
Dies gilt auch für außervertragliche Ansprüche und Ansprüche im Rahmen von Wechsel-Scheck-Verfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Geschäftspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
XV. Salvatorische Klausel
Sollte eine (sollten mehrere) Bedingung(en) dieses Bedingungskomplexes unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Rechtswirksamkeit der anderen Bedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die übrigen Bedingungen rechtswirksam abgedungen sind.
Elektrotechnik Gaißer GmbH • Bangertweg 5 • 72070 Tübingen • mail: info@et-gaisser.de Telefon: 07071 / 640960 • Fax: 07071 / 640959