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Elektrotechnik Gaißer GmbH                     
  
Bangertweg 5

72070 Tübingen 


   

 

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Elektrotechnik Gaißer GmbH                     
  
Bangertweg 5

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Geschäftsführer Martin Gaißer, Elektoinstallateurmeister

 

Registergericht

Amtsgericht Stuttgart   HRB 726171


 
Verantwortlicher im 
Sinne des Medienstaatsvertrags
Martin Gaißer  

 

Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann - so das Landgericht - nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert.
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Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

              Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Firma Elektrotechnik Gaißer GmbH

 I.      Geltung der Bedingungen

1. Diese Zahlungs- und Lieferungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §§ 14, 310 BGB und gegenüber       juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

2. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unserer Gesellschaft erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.       Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.     Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen     des Geschäftspartners unter Hinweis auf seine Geschäfts und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, auch soweit             diese sich im Auftragsschreiben des Geschäftspartners finden. Wir widersprechen Bedingungen unserer Geschäftspartner auch in     den Fällen, zu denen unsere Bedingungen keine Regelungen enthalten.

3.  Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn unsere Gesellschaft sie schriftlich bestätigt.

4.  Erbringen wir mit unseren Lieferungen zugleich Dienst- oder Werkleistungen im baulichen Bereich, beispielsweise im                      Zusammenhang mit der Lieferung von Bauelementen und sonstigen Komponenten als Positionen einer baurechtlichen                  Geschäftsbeziehung gilt über diese Geschäftsbeziehung hinaus die VOB Teil A/B. Die Liefer- und Zahlungs-Bedingungen haben      im Fall der Abweichung von der VOB indes Priorität.

II.     Angebot und Vertragsschluss

1.  Die Angebote unserer Gesellschaft sind freibleibend, soweit wir sie als unverbindlich ausweisen. Mündliche Zusagen und                  Nebenabreden sowie Zusicherungen von Mitarbeitern bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform; das gilt auch für                  Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden aller Art.

2.  Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers und/oder diejenige unserer                  Gesellschaft als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder eines Vorlieferanten            stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

3.  Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung            verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.          Weitere Gewährleistungspflichten wegen etwaiger mangelhafter Montageanleitungen gegenüber unseren Geschäftspartnern sind      ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

4.  Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt, durch die wir jedoch        nicht verpflichtet werden.

5.  Soweit wir bei Lieferungen ab Werk durch Werksbedingungen oder durch Bedingungen von Vorlieferanten, hierbei auch von            Komponentenlieferanten, beschränkt sind, gelten diese über unsere Bedingungen hinaus auch unmittelbar für die                        Rechtsbeziehungen zwischen unserer Gesellschaft und unserem Geschäftspartner, wenn wir dieselben anlässlich des                      Geschäftsabschlusses dem Geschäftspartner zugänglich gemacht haben.

6.  Auskünfte, die bei uns über Lieferungen und sonstige Leistungen eingeholt werden, erfolgen in jedem Fall unverbindlich, auch        soweit sie schriftlich erteilt werden. In Ermangelung anderweitiger schriftlicher Kundgabe gelten Auskünfte in keinem Fall als            Zusicherung von Eigenschaften.

7.  Ist die Bestellung eines Geschäftspartners als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, können wir dasselbe innerhalb von          vier Wochen annehmen, soweit nicht eine darüber hinausgehende (längere) Annahmefrist vereinbart ist.

8.  Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist die schriftliche Auftragsbestätigung unserer Gesellschaft maßgebend, im Falle          eines Angebots unserer Gesellschaft mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige        Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen auch insoweit zur Rechtswirksamkeit unserer                      schriftlichen Bestätigung.

III.    Angebotsunterlagen

      An Zeichnungen, Abbildungen, Kalkulationen und von uns entwickelter Software behalten wir uns die Eigentums- und                     Urheberrechte vor. Diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns gegenüber dem                             Geschäftspartner, von diesem als vertraulich bezeichnete Pläne und vergleichbare Unterlagen nur mit dessen Zustimmung             Dritten zugänglich zu machen.

IV.    Preise / Zahlung

1.  Sofern sich aus unserem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk"            ausschließlich Verpackung und Transportkosten; diese werden gesondert in Rechnung gestellt. Wir sind berechtigt - aber nicht        verpflichtet - die liefergegenständlichen Produkte gegen Transportrisiken zu versichern. Die (anteiligen) Versicherungskosten          werden dem Auftraggeber gleichfalls belastet.

2.  Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen der Gesellschaft eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag          der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3.  Der Abzug von Skonto ist nur im Falle unserer ausdrücklichen schriftlichen Zusage oder bei einem entsprechenden Ausdruck auf      der betreffenden Faktura zulässig.

4.  Sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Entgeltzahlung (Kaufpreis/                      Werklohnforderung und dergleichen) netto zur sofortigen Zahlung fällig. Neben den gesetzlichen Verzugszinsen behalten wir          uns die Geltendmachung darüber hinausgehender Schadenersatzansprüche wegen Verzuges vor.

5.  Soweit nicht anders angegeben, ist unsere Gesellschaft an die in ihren Angeboten angegebenen Preise dreißig Tage ab deren        Datum gebunden. Ist keine ausdrückliche Preisstellung erfolgt, gilt die Preisliste unserer Gesellschaft. In Ermangelung einer          Preisliste sind wir berechtigt, einen angemessenen Preis in Rechnung zu stellen.                                                                        Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

6.  Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, insbesondere solchen, die in der                            Geschäftssphäre des Abnehmers liegen, um über zwei Monate seit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder        unseres verbindlichen Angebots gänzlich oder teilweise verzögert, können wir für die verspätet bewirkten Lieferungen und              Leistungen die aktuellen Tagespreise, die wir bei gleichgelagerten Verhältnissen bzw. aufgrund unserer Preisliste zum                    Liefer-/Leistungsstichtag fordern bzw. zu fordern berechtigt sind, ansetzen. Dies gilt nicht, wenn die Lieferung innerhalb der im        schriftlichen Angebot oder in der Auftragsbestätigung verlautbarten Lieferfrist erfolgt.

7.  Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des                        Geschäftspartners sind nicht statthaft, es sei denn die Gegenforderung unseres Geschäftspartners ist rechtskräftig festgestellt.

8.  Kommt der Zahlungsverpflichtete seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, treten Zahlungsstockungen auf, hat er seine              Zahlungen eingestellt oder Zahlungsaufschub begehrt oder werden konkrete Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des        Zahlungsverpflichteten begründetermaßen in Frage stellen, ist unsere Gesellschaft berechtigt, alle offen stehenden                        Forderungen, die dieser gegenüber dem betreffenden Geschäftspartner zustehen, fällig zu stellen, auch wenn Scheck und/oder      Wechsel angenommen worden sind. Wir können in diesem Fall von unseren Sicherheitsrechten Gebrauch machen,                        insbesondere unsere Eigentumsvorbehaltsrechte im vereinbarten oder in dem in diesen Bedingungen festgelegten Umfang            ausüben, ohne dass die Voraussetzungen des Verzuges auf der Abnehmerseite gegeben sein müssen.

V.     Liefer- und Leistungszeit

1.  Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung - in Ermangelung einer solchen mit der Annahme unseres          Angebots, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie      vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.  Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die                              Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

3.  Die von unserer Gesellschaft genannten Termine und Fristen sind in Ermangelung anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen          keine Fixtermine.

4.  Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die unserer Gesellschaft die            Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören auch nachträglich eingetretene                                      Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, sonstige nicht von uns zu vertretende behördliche      Anordnungen, auch soweit diese bei Vorlieferanten eintreten - hat unsere Gesellschaft auch bei verbindlich vereinbarten Fristen      und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen unsere Gesellschaft, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der                      Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder        teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.  Wenn die von uns nicht zu vertretende Behinderung im Sinne der vorstehenden Ziffer 4 länger als einen Monat dauert, ist der        Geschäftspartner nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag                zurückzutreten. Weitergehende Rechte desselben sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn er die Liefer –­und /oder                      Leistungsverzögerungen aus sonstigen Gründen nicht zu vertreten hat.

6.  Unsere Gesellschaft ist zur Erbringung von Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

7.  Die Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich in allen Fällen um den Zeitraum, um den der Auftraggeber seine Verpflichtung        uns gegenüber nicht erfüllt, mögen sie auch auf anderen Rechtsgrundlagen und auf anderen Geschäften mit diesem beruhen.

8.  Kommt der Auftraggeber (Besteller) in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt,            den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende                Ansprüche bleiben vorbehalten.

9.  Sofern die Voraussetzungen von vorstehender Ziff. 8 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer                  zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme ­oder                Schuldnerverzug geraten ist.

VI.   Gefahrübergang

1.  Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist         oder zwecks Versendung oder Beförderung das Lager unserer Gesellschaft oder das Lager des Vorlieferanten (im                           Streckengeschäft) verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Beförderung oder Versendung durch uns oder in unserem       Auftrag oder durch unseren Auftraggeber oder durch Beauftragte unseres Auftragnehmers erfolgt.

2.  Versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Geschieht das nicht, sind wir berechtigt, sie nach unserer        Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen. Mit      der Meldung der Versandbereitschaft gehen Sach- und Preisgefahr auf den Besteller über.

3.  Versandweg und -mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

4.  Soweit wir eine Transportversicherung abgeschlossen haben und der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen hinsichtlich des        transportversicherten Guts uns gegenüber vollumfänglich nachgekommen ist, treten wir im gesetzlich und                                    versicherungsvertraglich zulässigen Umfang unsere Ansprüche gegen den Versicherer an den Besteller ab, es sei denn, die            Abtretung ist nach dem Versicherungsvertrag nicht zulässig.

VII.   Güte, Maße und Gewichte

     Güte und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern, soweit nicht anderweitige Standards oder                  ausländische Normen schriftlich vereinbart sind. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gilt den                        entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch.

 

     Die Bezugnahme auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfungsbescheinigungen aller Art und/oder die Beschreibung              unserer Lieferungen und Leistungen mit entsprechenden Angaben gelten nicht als Zusicherung von Eigenschaften. Auch soweit        die Lieferung oder Leistung für eine bestimmte Verwendungsart des Bestellers vor­ gesehen ist und diese zum Vertragsinhalt          wird, ist damit gleichfalls keine Eigenschaftszusicherung gegeben.

VIII.    Mängelrüge / Gewährleistung

     Für Qualitäts- und Quantitätsmängel des Liefergegenstandes sowie für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, ferner im Falle      von Anderslieferungen, leisten wir nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

1.  Der Besteller hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Ablieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen                      zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen; die hierbei feststellbare Mängel sind unverzüglich, spätestens nach Ablauf von              sieben Werktagen seit Ablieferung, schriftlich zu rügen. Maßgebend ist das Eingangsdatum der schriftlichen Rüge bei uns.              Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind - unter sofortiger                  Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung - unverzüglich nach Entdeckung, hierbei unter Beachtung der gesetzlichen                      Vorschriften, zu rügen. Die Rügepflicht gilt auch bei solchen Geschäftsbeziehungen, die nicht auf kaufrechtlicher Grundlage            beruhen (sondern beispielsweise nach Werkvertrags-, Geschäftsbesorgungsrecht u. ä. zu beurteilen sind). Wird nicht rechtzeitig      gerügt, ist die

2.  Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen durch den Geschäftspartner ausgeschlossen. Ihn trifft die volle Beweislast für      sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und      für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

3.  Für Mängel der Ware leisten wir bei berechtigter und fristgemäßer Mängelrüge nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung        oder Ersatzlieferung.

4.  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder        Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur          geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde wegen eines Sach- oder                      Rechtsmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch          wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Kunden,            wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der                        mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.

5.  Gibt der Besteller uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf                    Verlangen den beanstandeten Vertragsgegenstand oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle                  Gewährleistungsansprüche.

6.  Bei Vertragsgegenständen, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, stehen dem Besteller bezüglich der                        angegebenen Fehler und solcher, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsrechte zu.

7.  Unbeschadet von diesen Bestimmungen bleiben etwaige weitergehende Ansprüche des Geschäftspartners aus Produkthaftung.

8.  Soweit für die Beschaffenheit der Vertragswaren durch Bedingungen unserer Vorlieferanten/Hersteller zusätzliche                            Gewährleistungspflichten, hierbei auch im Hinblick auf die Gewährleistungsfrist, übernommen werden, werden wir hierdurch nicht      unmittelbar verpflichtet. Rechte aus derartigen Zusagen stehen unserem Vertragspartner bzw. dem Abnehmer bzw. dem                Endkunden insoweit nur gegenüber dem Verwender dieser Bedingungen (Vorlieferant bzw. Hersteller) zu, die wir an diesen              (unseren Abnehmer) - soweit rechtlich zulässig - auf dessen Anforderung abtreten.

IX.     Allgemeine Haftungsbegrenzung / Verjährung

1.  Soweit in diesen Bedingungen keine andere Regelung enthalten ist, haften wir auf Schadenersatz wegen Verletzung                      vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit        ist ebenso wie diejenige grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern unserer Gesellschaft ausgeschlossen, es sei denn, es handelt          sich um die Verletzung einer Kardinalspflicht im Rechtssinne. Der/die hiermit ausbedungene Haftungsausschluss /-                        beschränkung gilt auch für Verzugs- oder Verzögerungsschäden.

2.  Unsere Haftung umfasst - außer bei Vorsatz - nicht solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht                erwartet werden konnten oder gegen die der Besteller versichert ist oder üblicherweise versichert werden kann. Die Haftung für        Mangelfolgeschäden ist in allen Fällen nur leichter Fahrlässigkeit, im übrigen im gesetzlich zulässigen Umfang auch bei grober        Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

3.  Sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen uns verjähren mit Ablauf eines Jahres seit Lieferung unter Mitberücksichtigung der        Bestimmungen in Abschn. V, es sei denn, wir räumen im Einzelfall anderweitige (längere) Gewährleistungsfristen ein.

X.      Aufrechnung / Zurückbehaltung

1.  Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen, die uns gegen den Geschäftspartner zustehen, gegenüber allen Forderungen        des Geschäftspartners, unbeschadet des jeweiligen Rechtsgrundes, aufzurechnen. Das gilt auch dann, wenn die wechselseitigen      Forderungen auf verschiedenen Rechtsgründen beruhen.

2.  Unser Geschäftspartner ist nicht berechtigt, wegen etwaiger ihm zustehender Ansprüche, insbesondere wegen Mängelrügen,            Gewährleistungsansprüchen aller Art und sonstigen Gegenansprüchen Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungsrechte          auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind rechtskräftig festgestellt oder werden von uns nicht bestritten.

XI.     Eigentumsvorbehaltssicherung

1.  Alle körperlichen Leistungs- bzw. Liefergegenstände (Produkte/Waren) bleiben unser Eigentum (Vorbehaltseigentum) bis zur          Erfüllung sämtlicher uns zustehender Forderungen, einschließlich entstandener, jedoch zu einem späteren Zeitpunkt fällig              werdender oder bedingter Forderungen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet              werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.

2.  Wir können die Veräußerung und/oder Verbindung und/oder Vermischung der Vorbehaltssache(n) jederzeit untersagen, wenn          der Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen in Verzug und/oder in Zahlungsstockungen geraten oder                            zahlungsunfähig geworden ist.

3.  Bei Vermischung, Verarbeitung und/oder Verbindung der Vorbehaltssache(n) mit anderen, uns nicht gehörenden beweglichen          Sachen, steht uns an der neuen Sache das Eigentum im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltssache zum                          Rechnungswert der anderen Sache bzw. neuen Sache einschließlich der Aufwendungen für die Verarbeitung (Verbindung,                Vermischung) zu. Ist der Rechnungswert der anderen Sache nicht bekannt, ist deren Wert nach Angemessenheitsgrund- Sätzen      zu kalkulieren.

4.  Be- und Verarbeitung der Vorbehaltssache erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die        verarbeitete Sache gilt als Vorbehaltssache im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vertragssache mit anderen, uns nicht                gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der            Kaufsache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der                    Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die unter Vorbehalt gelieferte            Kaufsache.

5.  Soweit es sich bei dem Auftraggeber um einen Gewerbetreibenden handelt, der Sachen unbearbeitet oder bearbeitet                      weiterveräußert, ist dieser ermächtigt, die Vorbehaltssache im normalen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er tritt schon jetzt      seine Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltssache an uns ab. Die Ermächtigung        zur Weiterveräußerung hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall, in      dem die Vorbehaltssache vom Abnehmer zur Durchführung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwandt wird,                    insbesondere bei Bauunternehmen; auch hier wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in Höhe des              Rechnungswerts unserer Vorbehaltssache im vor raus an uns abgetreten. Die Ermächtigung zur Verarbeitung unserer Sache            hängt von der Rechtswirksamkeit der Forderungsabtretung ab.

     Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltssache zur Sicherung an Dritte zu übereignen, sie zu verpfänden oder mit ihr            Tauschgeschäfte durchzuführen. Desgleichen ist es ihm nicht gestattet, die aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts an      uns zedierten Forderungen als Anschlusskunde an eine Faktor-Bank abzugeben, es sei denn, die Faktor-Bank tritt uns gegen        über direkt in die Zahlungsverpflichtungen des Abnehmers ein. Im Übrigen bedarf es zur Abtretung bzw. Veräußerung der              aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderung an die Faktor-Bank unserer schriftlichen Zustimmung.

6.  Zahlen Schuldner (Drittschuldner) die an uns aufgrund des verlängerten Eigentumsvorbehalts zedierten Forderungen mit Scheck      oder Wechsel an unseren Abnehmer, so geht das Eigentum an diesen Wertpapieren auf uns über, sobald der Abnehmer es            erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der Abnehmer die ihm darauf zustehenden Rechte hiermit im Voraus an uns ab.      Die Übergabe des Wechselpapiers wird dadurch ersetzt, dass der Abnehmer das Wechselpapier für uns verwahrt oder - falls er        nicht unmittelbaren Besitz am Wechselpapier erlangt - seinen Herausgabeanspruch an Dritte hiermit im voraus an uns abtritt;        er wird dieses Papier, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an uns abliefern. Der Abnehmer ist in jedem Fall                verpflichtet, die Kreditinstitute, mit denen er Geschäftsbeziehungen unterhält, über diese Eigentumsvorbehaltsklausel zu                unterrichten. Wir sind in jedem Fall berechtigt, die Bankverbindungen unseres Kunden über unsere Geschäftsbeziehungen zu          unterrichten.

7.  Wir sind berechtigt, Forderungen aus Weiterveräußerung bis zum jederzeit uns zustehenden Widerruf, der auch mündlich                erfolgen kann, einzuziehen. Auf Verlangen ist der Abnehmer verpflichtet, dem Drittschuldner die Abtretung an uns bekannt            zugeben und uns über diese Bekanntmachung zu benachrichtigen sowie die zur Einziehung der abgetretenen Forderungen            notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit dieser Benachrichtigung zu übersenden. Von einer Pfändung oder anderen                  Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Abnehmer unverzüglich unterrichten.

8.  Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts, insbesondere die Rücknahme von Vertragsgegenständen, die                              Forderungseinziehung von Dritten, gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Wir sind insbesondere berechtigt, die Vorbehaltssache -        ohne vom Vertrag zurücktreten zu müssen - zurückzunehmen, soweit der Vorbehaltsbewerber das ihm eingeräumte                      Zahlungsziel überschritten oder anderweitige, uns gegenüber bestehende Verbindlichkeiten nicht rechtzeitig ausgeglichen hat        oder in Verzug ist oder seine Verpflichtungen aus diesen Geschäftsbedingungen nicht einhält.

9.  Unsere Rechte aus einfachem, verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt gehen auch nicht durch Wechsel-Scheck-            Zahlungsweise unter. Unsere Eigentumsvorbehälte bleiben so lange bestehen, bis wir in diesem Fall von unserer Wechsel-            Ausstellerhaftung oder Haftung aus Wechsel-Bürgschaft bzw. Indossament oder aus einer sonstigen mit dieser Zahlungsweise        zusammenhängenden Eventualverbindlichkeit endgültig befreit sind.

10. Stellt der Abnehmer seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von solchen Materialien, an denen uns einfacher,                   erweiterter oder verlängerter Eigentumsvorbehalt zusteht, in ein Kontokorrentverhältnis ein, so tritt er hiermit die                           Kontokorrentforderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware an uns ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der               anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, der die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmacht.

11.  Der Besteller tritt uns auch diejenigen Forderungen zur Sicherung unserer Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung          der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, und zwar in Höhe          des Rechnungswerts der Kaufsache.

12.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierte          Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden                Sicherheiten obliegt uns.

XII.   Rücktrittsvorbehalt

     Neben dem Rücktrittsrecht nach Abschn. V Ziff. 4 sind wir ohne Fristsetzung auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt,          wenn der Geschäftspartner aus andersweitigen, mit uns kontrahierten Geschäftsabschlüssen in Verzug geraten ist.

XIII. Erfüllungsort / Zahlungsweise

1.  Erfüllungsort für Zahlungen unseres Geschäftspartners ist der Sitz unserer Gesellschaft. Maßgebend für die fristgerechte                  Zahlung ist in allen Fällen der Eingang derselben bei unserer Gesellschaft oder die definitive Wertstellung bzw. Einlösung des          Wertpapiers (Schecks / Wechsels). Wir sind zur Annahme von Schecks und Wechseln nicht verpflichtet, es sei denn, es handelt      sich um sogenannte garantierte Schecks. Scheck- und Wechselzahlungen gelten als Leistungen erfüllungshalber.

2.  Erfüllungsort für unsere Lieferungen und Leistungen ist bei Lieferungen ab Werk der Sitz des betreffenden Werks, ansonsten          die Betriebsstätte unserer Gesellschaft.

XIV. Gerichtsstand

     Gerichtsstand für alle geschäftlichen Beziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-      rechtlichen Sondervermögen ist Tübingen.

    Dies gilt auch  für außervertragliche Ansprüche und Ansprüche im Rahmen von Wechsel-Scheck-Verfahren. Wir sind jedoch auch     berechtigt, den Geschäftspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 XV.  Salvatorische Klausel

     Sollte eine (sollten mehrere) Bedingung(en) dieses Bedingungskomplexes unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die        Rechtswirksamkeit der anderen Bedingungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bedingung gelten die einschlägigen                  gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie nicht durch die übrigen Bedingungen rechtswirksam abgedungen sind.

 

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